Ostern und Umgangsrecht zu Zeiten der Corona-Krise
„Von den Kindern kann man leben lernen und selig werden.“ Kinder sind das wertvollste Geschenk auf dieser Welt. Das wusste auch schon Johann Wolfgang von Goethe. Und natürlich möchte jeder so viel Zeit wie möglich mit seinen lieben Kleinen verbringen. Doch genau das ist leider nicht immer ganz so einfach.
Ostern steht vor der Tür. Insbesondere an den Feiertagen, wo die meisten Menschen frei haben, haben wir Zeit für unsere Kinder. Aber wie sieht das denn mit Trennungs- und Scheidungskindern aus? Wenn beide Elternteile gerne getrennt Zeit mit dem gemeinsamen Kind verbringen möchten? Zudem gestaltet die derzeitige Situation um COVID-19, auch bekannt als Coronavirus, die Situation noch etwas schwieriger.
Hier geht es zur kostenlosen Infobroschüre über rechtliche Hinweise bezüglich der Corona-Krise: scheidung.de/rechtliche-informationen-zum-coronavirus.html
Prinzipiell wird dies bei einer Scheidung durch das Betreuungsmodell geregelt. Im Wesentlichen gibt es zwei verschiedene Modelle. Das Residenzmodell ist das bekanntere der beiden. In diesem Fall wird das Kind primär von einem Elternteil betreut. Der andere Elternteil hat hierbei natürlich in der Regel Sorge- und Umgangsrecht. Wann und wie dieser Umgang gestaltet wird, sollte im Vorfeld genau fixiert werden. Dies sollte auch den Umgang mit Feiertagen einschließen.
Die Alternative hierzu ist das Wechselmodell. Bei dem Wechselmodell betreuen beide Elternteile das gemeinsame Kind zu gleichen Maßen. Das Kind befindet sich also genauso oft und genauso lange bei dem einen Elternteil wie bei dem anderen. Das Wechselmodell kann nur bei einer sehr guten Kommunikation der beiden ehemaligen Ehepartner funktionieren. Und eben da dies Grundlage des Betreuungsmodells ist, sollte es auch keine Schwierigkeit darstellen, eine gerechte Aufteilung der Zeit während der Feiertage anzustreben. Beispielsweise könnte das Kind am Ostersonntag bei dem einen Ehepartner, am Ostermontag bei dem anderen auf Eiersuche gehen.
Doch bei all dieser Theorie funktioniert eine Sache in der Praxis immer noch am besten: Fragen Sie doch Ihr Kind, wie es sich die Zeit während der Feiertage wünscht und vorstellt. Häufig ergeben sich dadurch alle weiteren Überlegungen. Denn das Glück des Kindes sollte wie immer im Vordergrund stehen.
Jedoch sollte gerade zu Zeiten von COVID-19 das Umgangsrecht vorsichtig behandelt werden. Auch wenn beide Eltern ihr Kind gerne sehen möchten und bestimmt auch umgekehrt das Kind die Feiertage mit beiden Eltern verbringen möchte, so wird das Kind dennoch einem doppelten Risiko der Infektion ausgesetzt. Auch hier sollte das Wohl des Kindes an erster Stelle stehen. Wenn Eltern sich für das Residenzmodell entschieden haben, sollte zumindest überlegt werden, ob der Elternteil, bei dem das Kind nicht primär untergebracht ist, derzeit auf das eigene Umgangsrecht verzichten möchte. Vielleicht ist eine Ostereiersuche auch via. Messanger oder Videochat zu realisieren. Auch wenn es natürlich nicht vergleichbar damit ist, das eigene Kind persönlich zu sehen, aber der Schutz unserer Kinder sollte uns zumindest darüber nachdenken lassen.
Weitere Informationen zu zum Wechselmodell bei einer Trennung oder Scheidung finden Sie hier: a href="https://www.unterhalt.com/wechselmodell-im-umgangsrecht.html" target="_blank" title="Zum Ratgeber: Wechselmodell im Umgangsrecht auf Unterhalt.com">unterhalt.com/wechselmodell-im-umgangsrecht.html